Verkaufsbedingungen


IEP Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen unseres Vertragspartners IEP Technologies GmbH, zuständig für die Region Deutschland, Österreich, Schweiz

1. ALLGEMEINES

1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der IEP Technologies GmbH (im Folgenden nur: AGB). Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und nur insoweit anerkannt, wie sie von uns zuvor schriftlich bestätigt wurden. Die Geltung dieser AGB wird zugleich auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller vereinbart

1.2 Verträge zwischen dem Besteller und uns sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für mündliche Abmachungen und Nebenabreden und für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das gilt auch für diese AGB. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern.

2. AUFTRAGSANNAHME

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Jede Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt unserer Selbstbelieferung. Der Mindestbestellwert beträgt € 100.

2.2 Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden. Er kann ihn widerrufen, wenn wir ihn nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragseingang bestätigt haben.

2.3 Der Umfang unserer Lieferpflichten, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheitsangaben und Leistungsfähigkeit der Anlagen, ergibt sich ausschließlich aus unserem schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Garantien können nur wirksam erteilt werden, indem sie in unserer Auftragsbestätigung als solche eindeutig gekennzeichnet werden. Angaben in Prospekten, Katalogen etc. gelten, soweit sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, nur als annähernd.

2.4 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Bestellers, die Tauglichkeit unserer Produkte für seine Zwecke (einschließlich der Weiterverarbeitung durch ihn und die Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit unserer Produkte für die Zwecke des Bestellers setzt voraus, dass wir die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder ausdrücklich garantiert haben.

3. PREISE UND ZAHLUNGEN

3.1 Die Berechnung erfolgt in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Unsere Preise verstehen sich ab Ratingen. Verpackung, Fracht, Zollgebühren sowie Abnahmezeugnisse und Materialbescheinigungen werden gesondert berechnet.

3.2 Unsere Rechnungen sind sofort nach Eingang zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät automatisch in Verzug, wenn er die Rechnung nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang beglichen hat. Wird eine unserer fälligen Forderungen auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht ausgeglichen, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig. Lieferungen werden sodann nur gegen Vorkasse ausgeführt.

3.3 Darüber hinaus sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller innerhalb einer von uns gesetzten Frist weiterhin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

3.4 Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten ist nur bei von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

4. LIEFERUNG

4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Lieferfristen beginnen nicht, solange nicht alle Einzelheiten einer Bestellung geklärt sind oder erforderliche Genehmigungen oder Freigaben fehlen.

4.2 Lieferungen erfolgen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers. Verpackungsmaterial wird diesem zum Selbstkostenpreis berechnet. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.3 Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder Streiks, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Ist die vereinbarte Lieferzeit in solchen Fälle bereits um mehr als 10 Wochen überschritten, so haben wir und der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn wir dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben, dass die Leistung durch uns nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.

4.4 Befinden wir uns in Lieferverzug, so kann der Besteller zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Erklärt der Besteller nicht bereits mit der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen bei uns ein, so sind wir unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir den Besteller hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt haben. Das Recht des Bestellers, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt und richtet sich im Übrigen nach den Voraussetzungen in Ziffer 9.

5. MONTAGE, SERVICE- UND WARTUNGSLEISTUNGEN UND BERECHNUNG

5.1 Über die Dauer der durchgeführten Montage- und Wartungsleistungen und das zusätzlich verwendete Material, das immer zu Tagespreisen berechnet werden darf, wird ein Arbeitsbericht ausgestellt, der durch den Auftragsgeber oder seinen Beauftragten als anerkannt zu unterzeichnen ist.

5.2 Wir berechnen dem Besteller unsere Montage- und Wartungsleistungen derzeit wie folgt:

Techniker: € 106,00 /h
Aufwandsentschädigung € 12,00 /h zzgl. je gefahrener Kilometer € 1,10

Die Aufwandsentschädigung enthält Auslösung, Fahrgeld und kleinere Auslagen. Lohnveränderungen, die unter den Tarifpartnern vereinbart werden, berechtigten uns zur Änderung der Lohnsätze ohne weitere Ankündigung oder Vereinbarung.

5.3 Für Arbeitsstunden, die über die normale wöchentliche Arbeitszeit (Mo. – Fr. 7.30 h – 16.00 h) hinausgehen (Überstunden), werden Zuschläge berechnet:

Mehrarbeit über 8 Stunden (die beiden ersten Stunden) 25%
Mehrarbeit ab der dritten Stunde 50%
Samstags- bzw. Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 50%
Sonntagsarbeit 70%
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen 100%
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 150%
Arbeiten unter extremen Bedingungen, wie Hitze, Kälte, Höhe und Schmutz 25%

5.4 Für Bereitschaftseinsätze, d.h. Einsätze, die kurzfristig vereinbart werden, berechnen wir zusätzlich folgende Beträge zum Anforderungsfall: € 400,00

5.5 Für Arbeiten im Ausland gelten besondere Bedingungen.

6. ABNAHME

6.1 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Erfolgt ausnahmsweise eine förmliche Abnahme nicht, so gilt die Leistung mit Beendigung der Arbeiten als abgenommen, es sei denn, der Besteller widerspricht unverzüglich.

6.2 Werden lediglich Waren versendet, so geht die Gefahr mit Absendung an den Besteller auf diesen über. Bei einem Kauf auf Abruf hat der Besteller die Ware spätestens drei Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft abzurufen.

6.3 Gerät der Besteller mit der Abnahme oder dem Abruf in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ohne die Notwendigkeit des Nachweises 25% des vereinbarten Preises als Schadensersatz zu fordern. Dem Besteller bleibt es vorbehalten nachzuweisen, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Unser Recht, den tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Das Eigentum an von uns gelieferter Ware („Vorbehaltsware“) geht erst mit der endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen auf den Besteller über. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der verbundenen oder vermischten Waren.

7.2 Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die gelieferten Gegenstände gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern und das Bestehen der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab. Der Besteller wird unwiderruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Vereinnahmte Zahlungen aus dem Verkauf unserer Ware oder aus jedem anderen Rechtsgrund werden treuhänderisch für uns empfangen und verwahrt. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das fremde Eigentum hinweisen und uns unverzüglich von den Zugriffen benachrichtigen.

7.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und Räume zu betreten, in denen die Vorbehaltsware lagert, soweit eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 324 BGB. Eventuell bestehende Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Unser Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

7.6 Übersteigt der Wert aller Vorbehaltswaren und sonstigen Sicherheiten des Bestellers die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so kann der Besteller insoweit Freigabe von Vorbehaltsware oder Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

8. ANSPRÜCHE DES BESTELLERS WEGEN MÄNGELN UND VERJÄHRUNG

8.1 Wir übernehmen für die sachgemäße Ausführung der Arbeiten und die Mangelfreiheit der von uns verwendeten Materialien die Haftung im nachstehenden Umfang,. Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich allein aus dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

8.2 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.3 Unsere Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn von anderer Seite Arbeiten an der Anlage, die Gegenstand unserer Arbeiten gewesen ist, vorgenommen wurden.

8.4 Soweit unsere Leistung mangelhaft, also z.B. die Ausführung unsachgemäß oder das Material schlecht war, sind wir zunächst berechtigt und verpflichtet, den Mangel im Wege der Nachbesserung auf unsere Kosten zu beseitigen.

8.5 Ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern, sowie Schadensersatz zu verlangen, hat der Besteller nur dann, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn wir entweder die Reparatur ablehnen oder wir uns auf seine begründete Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen nicht äußern oder die Reparatur nicht zum Erfolg führt.

8.6 Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB steht dem Besteller über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er uns vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung durch uns dennoch nicht unterlassen worden ist.

8.7 Das Recht des Bestellers, Schadensersatz wegen Mängeln zu verlangen, richtet sich in jedem Fall ausschließlich nach den Voraussetzungen in Ziffer 9.

8.8 Für den Fall, dass die Behebung von Mängeln sachlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar oder unsinnig ist, sind auch wir zum Rücktritt berechtigt.

8.9 Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten seit Abnahme, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen. § 444 BGB bleibt unberührt.

9. SCHADENSERSATZ UND HAFTUNG

9.1 Macht der Besteller Schadensersatzansprüche uns gegenüber geltend, haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die schuldhafte Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten; insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Vorstehende Regelung gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen.

9.2 Die Haftung ist auf jeden Fall begrenzt der Höhe und dem Grunde nach auf die Leistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Haftpflichtschäden, die nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen sind, können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden.

9.3 Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

9.4 § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Ratingen. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen mit Ausnahme des Mahnverfahrens, ist für beide Teile Düsseldorf. Wir sind berechtigt, auch ein anderes nach Gesetz zuständiges Gericht anzurufen.

10.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf.

10.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Notfalls gilt die einschlägige gesetzliche Bestimmung.

Gültig: ab 01.01.2019

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